Vereinsstatuten


CLUB - STATUTEN

 

des Film- & Videoclubs Liechtenstein  (FVCL)

1. Allgemeines
Jede Personenbezeichnung gilt für das weibliche und das männliche Geschlecht.

1.1. Name und Sitz


Der Film- und Videoclub Liechtenstein, nachfolgend FVCL genannt, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz an der Wohnadresse eines in Liechtenstein wohnhaften Vorstandsmitgliedes. Die Gründung des Clubs (vormals Interferencia) erfolgte am 11.12.1970.

1.2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der filmischen Technik, Anwendung jeder Richtung des filmischen Schaffens, gegenseitiger Erfahrungsaustausch, Förderung der Jungfilmer sowie Pflege der Kameradschaft. Der Film- und Videoclub ist Mitglied verschiedener nationaler und internationaler Verbände.

1.3 Mitgliedschaft

Der Club kennt folgende Mitgliedschaften:

a) Aktivmitglieder


Die Aktivmitglieder sind tragendes Element des Vereins und deshalb verpflichtet, rege und positiv am Clubgeschehen mitzuwirken. Die Beitrittsanfrage als Aktivmitglied steht jedermann offen. Der Vorstand befindet über die Aufnahme, die an der GV bekannt gegeben wird.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

b) Jugendmitglieder

Jugendmitglieder bis zum Erreichen des 18. Altersjahres erfahren eine gezielte Förderung in Form von Sonderkursen in Filmgestaltung, Kamera-, Schnitt- und Vertonungstechnik.

c) Passivmitglieder

Das Passivmitglied unterstützt den Club in erster Linie durch seinen finanziellen Beitrag. Dem Passivmitglied steht es frei, an Clubabenden, Vorträgen usw. teilzunehmen. Gleich wie bei den Aktivmitgliedern befindet der Vorstand über die Aufnahme, die an der GV bekannt gegeben wird. Das Passivmitglied ist nicht Mitglied des „swiss.movie.“

 

d) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder haben sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht. Ihre Ernennung erfolgt durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes.

1.4. Beiträge

Der jährlich zu entrichtende Aktiv-Mitgliederbeitrag wird jeweils an der GV festgelegt. Passivmitglieder bezahlen den Jahresbeitrag abzüglich des swiss.movie-Beitrags. Jugendliche bis und mit dem Erreichen des 18. Altersjahres, Vorstands- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

1.5. Austritt bzw. Ausschluss aus dem Club

Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Kündigung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, auf Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz Mahnung nicht nachkommt, den Statuten zuwiderhandelt oder den Club durch sein   Verhalten schädigt. Bereits geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.


2. Generalversammlung (GV) und Vorstand

2.1 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ und zuständig für:


a) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden GV
b) Genehmigung der Jahresrechnung unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen: Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer         
e) Statutenänderung
f)  Festsetzung und Höhe der Jahresbeiträge
g) Behandlung von eingereichten Anträgen
h) Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Verbänden.

 

 

 

Die ordentliche GV soll im 1. Semester des Jahres stattfinden. Auf Antrag des Vorstandes oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit eine ausserordentliche GV einberufen werden. Die GV wird durch den Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.


 

2.2. Der Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.

Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
1 - 2 Beisitzer

2.2.1. Aufgabenkatalog für Vorstandsmitglieder

Innerhalb des Vorstandes sind die Aufgaben der einzelnen Mitglieder zugeteilt:

a) Präsident:


Der Präsident leitet Vereinsgeschäfte, Versammlungen und Vorstandssitzungen. Weitere Aufgabenschwerpunkte sind:

- Kontakte zu Behörden, Presse, Medien und anderen Clubs
- Vertretung in verschiedenen Organisationen
- Vereinskoordination
- Clubpropaganda
- Delegieren von Aufgaben

b) Vizepräsident:

- vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit
- übernimmt fixe Aufgaben aus dem Katalog des Präsidenten.

c) Kassier:

- führt Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Clubs
- legt der Generalversammlung die Jahresrechnung und ein Budget vor
- besorgt die ordnungsgemäße Abwicklung und die damit verbundene

 

- Korrespondenz           
- führt für den Einzug der Jahresbeiträge notwendige Mitgliederlisten
- überwacht die Zahlungen und führt das Mahnwesen.

Der Jahresabschluss erfolgt per 31. Dezember.

d) Aktuar:

Der Aktuar führt das Protokoll von sämtlichen Sitzungen und besorgt die Korrespondenz des Film- und Videoclubs. Zu den Aufgaben gehören das schriftliche oder elektronische Einladen zu Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs, sowie die genaue Führung der Club-Chronik.

e) Beisitzer:

Der Beisitzer ist verantwortlich für die Technik. Er organisiert Clubausflüge und andere gesellige Anlässe.


 

2.2.2. Wahl des Vorstandes:

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr bei ständiger Wiederwählbarkeit. Ueber Veränderungen innerhalb des Vorstandes wird abgestimmt.


Der Vorstand ist zuständig für:

a) Vorbereitung und Einberufung der GV
b) Programmgestaltung und dessen Durchführung
c) Geschäftsführung des Clubs
d) Rechnungswesen und Kassa
e) Publikationen
f)  Bestimmen eines FVCL Vertreters an die UNICA
g) Bestimmen der Wettbewerbsfilme des FVCLs an verschiedene nationale und

 

    internationale Wettbewerbe.  

 

h) die Organisation des internationalen Film-Festivals  

Auf Verlangen des Präsidenten oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern kann eine Vorstandssitzung einberufen werden. Zur gültigen Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.

 

 

 

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. In Kassa-Angelegenheiten zeichnet der Präsident oder der Kassier. Zur Behandlung spezieller Angelegenheiten kann der Vorstand eine Kommission einsetzen.

Der Präsident hat den Stichentscheid.


 

2.3 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben jährlich der GV einen schriftlichen Bericht über die Revision zu erstatten.

3. Finanzen

Die Mittel werden aus den Beiträgen der Mitglieder sowie durch Zuschüsse von öffentlichen Instanzen oder Gönnern aufgebracht. Für allfällige Schulden oder Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung eines Mitglieds ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafrechtlichen Handlungen.
Pro Fall steht dem Präsidenten das Recht zu, über Beträge bis zu CHF 1000 dem Vorstand über solche bis zu CHF 3000 zu verfügen. Höhere Beträge müssen durch die GV bewilligt werden. Das Verfügungsrecht des Präsidenten bzw. des Vorstandes gilt nur, solange der beanspruchte Betrag durch den Aktivbestand der Kasse gedeckt ist. Das Vereinsvermögen ist zinstragend und mündelsicher anzulegen. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins gelangen vorhandene Ausrüstungsgegenstände zur Veräusserung, wobei Clubmitglieder die Voranwartschaft (Option) auf den Erwerb haben. Die Geldmittel fallen einer gemeinnützigen Liechtensteiner Organisation zu.

4. Übrige Bestimmungen

 


Die Statuten treten mit der Annahme durch die ordentliche Generalversammlung 2018 in Kraft.

Anmerkung:  Statutenänderungen erfolgten am:

12.12.1973,  22.03.1977,  22.02.1980,  22.02.1985,  

 

01.03.1991,  25.02.1994,  23.02.1996,  17.03.2000, 

 

24.04.2001,  29.05.2007   23.05.2017   27.03.2018      

 

 

 

Ruggell, Triesen 27.03.2017

 

 

 

Präsident                  Aktuar

 

 

Ralf Klossner           Roman Büchel